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Allgemeine Bedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

PARKET ALLIANCE

 

Artikel 1. Allgemein

1.1. In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben die nachstehenden Bezeichnungen die folgenden Bedeutungen: Die "Parket Alliance": Der Verein “Alliance van Parket Fabrikanten en Importeurs” mit Sitz in Tilburg. Der Lieferant: Ein Lieferant von hauptsächlich Teilen von Parkettböden, der Mitglied der Parket Alliance ist und der die durch die Parket Alliance aufgestellten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen anwendet. Der Abnehmer: Ein Kunde des Lieferanten. Parteien: Der Lieferant und der Abnehmer gemeinsam. Die Allgemeinen Bedingungen: Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch die Parket Alliance ausgestellt worden sind und die auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden.

1.2. Allgemeine Bedingungen, auf die durch den Abnehmer verwiesen wird, finden keine Anwendung und werden ausdrücklich abgelehnt.

1.3. Abweichungen der Allgemeinen Bedingungen sind erst gültig, wenn sie durch den Abnehmer durch den Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind.

1.4. Die Allgemeinen Bedingungen können geändert werden. Die geänderten Allgemeinen Bedingungen werden vierzehn Tagen nach deren Mitteilung an den Abnehmer in Kraft treten.

Artikel 2. Angebote, Aufträge, Preise und Vereinbarungen

2.1. Sämtliche, durch den Lieferanten abgegebene Angebote sind unverbindlich, es sei denn, dass im Angebot ausdrücklich anders erwähnt wird.

2.2. Die in Angeboten, Preislisten und übriger Dokumentation erhaltenen Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Maβe und Gewichtsangaben sind für den Lieferanten nicht verbindlich. Die Musterplatten, Musterbodenteile, Warenmuster und Abbildungen und Beschreibungen von Gütern geben eine allgemeinen Eindruck der Produkte und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.

2.3. Die durch den Lieferanten verwendeten Preise sind ab Werk oder ab Lager, exklusive MwSt., exklusive Verpackung und Transport, es sei denn, dass schriftlich anders erwähnt wurde.

2.4. Aufträge müssen vorzugsweise schriftlich erteilt werden. Darauf werden sie, wenn der Lieferant mit dem Auftrag einverstanden ist, so bald wie möglich (wenn notwendig mit Änderungen) durch den Lieferanten mittels einer Auftragsbestätigung bestätigt. Nicht bestätigte Aufträge können vom Lieferanten zu jeder Zeit ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden.

2.5. Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Lieferanten zustande kommen. Diese Auftragsbestätigungen sind verbindlich für den Abnehmer, wenn er nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen die Richtigkeit der betreffenden Bestätigung bestritten hat.

2.6. Aufträge, die durch Vertreter erhalten werden, sind verbindlich für die Parteien, unter der Voraussetzung, dass der Lieferant das Recht hat, innerhalb von sieben Tagen nach Auftragseingang, dem Abnehmer schriftlich mitzuteilen, dass er der Auftrag nicht oder nur in geänderter Form ausführen kann, wenn die ungeänderte Ausführung eines über einen Vertreter erhaltenen Auftrags unmöglich ist durch Umstände, die jener Vertreter berechtigterweise nicht hatte wissen können. In diesem Fall wird angenommen, dass der Auftrag annulliert worden ist, es sei denn, dass der Lieferant den Auftrag bereits schriftlich bestätigt hat oder die Parteien nachträglich Übereinstimmung erreichen.

2.7. Es ist möglich, dass sich nach der Auftragsbestätigung herausstellt, dass Güter nicht der Auftragsbestätigung entsprechend geliefert werden können. In jenem Fall wird der Lieferant dem Abnehmer dies mitteilen. Beide Parteien haben in diesem Fall das Recht, den Vertrag bis spätestens drei Wochen vor dem geplanten Lieferdatum unentgeltlich zu kündigen. Für beide Parteien gilt aber eine Anstrengungsverpflichtung, zusammen eine Lösung oder eine Alternative zu bewirken. Die für den Abnehmer entstandenen Schäden können (wenn nach der vorgenannten Lieferfrist eine Kündigung stattfindet) dem Lieferanten gegenüber gerechterweise geltend gemacht werden.

2.8. Änderungen in der Vereinbarung gelten nur dann, wenn sie dem Abnehmer durch den Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind.

2.9. Es sei denn, dass schriftlich anders vereinbart wird, ist es dem Lieferanten gestattet, Lieferungen auf ganze oder feste Verpackungsmengen aufzurunden. Wenn der Auftrag unverpackte Produkte betrifft, so ist Mehrlieferung von drei Prozent der vom Abnehmer bestellten Menge gestattet. Minderlieferung ist nicht gestattet, es sei denn, dass schriftlich abweichend vereinbart wurde.

2.10. Wenn die Lieferung von Materialien zwei Monate oder später nach dem Auftragsdatum stattfindet und Erhöhungen des Selbstkostenpreises für den Lieferanten auftreten, zum Beispiel durch geänderte Abgaben, Gebühren, Steuer, Rohstoffe und/oder Währungsänderungen, dann ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer den Unterschied in Rechnung zu setzen. Jeder nicht ausgeführte Auftrag oder jeder Teil eines Auftrags wird zu den geänderten Preisen geliefert werden, unbeschadet des Rechts des

Abnehmers, die noch nicht gelieferten Aufträge oder Teile deren innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Mitteilung der Änderung beim Abnehmer schriftlich zu annullieren und nur den Teil des durch den Lieferanten bereits ausgeführten Auftrags, dem vereinbarten Preis entsprechend, zu zahlen.

Artikel 3. Lieferung und Transport

3.1. Es sei denn, dass anders vereinbart wird, gilt als Lieferort der Niederlassungsort des Lieferanten. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe übernimmt der Abnehmer das Risiko der zu liefernden Güter.

3.2. Die Partei, die die Verantwortlichkeit des Transports trägt, muss dafür sorgen, dass die Güter immer in geschlossenen Wagen transportiert werden.

3.3. Die Lieferzeit fängt an am Zeitpunkt, an dem die Vereinbarung eingegangen wird und nachdem sämtliche durch den Abnehmer zu liefernde Angaben durch den Lieferanten erhalten worden sind. Es sei denn, dass anders vereinbart wird, sind die durch den Lieferanten mitgeteilten Lieferzeiten immer unverbindlich. Bei nicht-rechtzeitiger Lieferung entsteht für den Abnehmer kein Recht auf Entschädigung und keine Möglichkeit, die Vereinbarung aufzulösen, und der Abnehmer ist auch nicht gestattet, Wareneingang und Zahlung  aufzuschieben. Wenn Lieferung nicht rechtzeitig stattgefunden hat, muss dem Lieferanten eine angemessene Zeit gegeben werden, nachträglich zu liefern. Diese angemessene Frist ist gleich der ursprunglichen Lieferfrist mit einer Höchstdauer von einem Monat. Bei Nichteinhaltung dieser angemessenen Frist hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen.

3.4. Der Lieferant liefert den Auftrag als eine Lieferung, es sei denn, dass mit dem Abnehmer abweichend vereinbart wurde.

Artikel 4. Wareneingang und Kontrolle

4.1. Zwecks einer guten Qualitätskontrolle wird der Lieferant die Materialien, die er selbst herstellt, soviel wie möglich mit einer

permanenten Kodierung ausstatten.

4.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, wenn Lieferung wie vereinbart stattfindet, sofort abzunehmen und zu empfangen Wenn der Abnehmer nachlässt, das zu tun, so hat er die sich daraus ergebenden Kosten, wie Lager- und Transportkosten, zu zahlen. Für die zusätzlichen Transportkosten gilt, dass diese nach Maβgabe der Anwendung findenden "Parket Alliance Transportkostenvergoedingen" zu zahlen sind. Für die Lagerkosten gilt, dass ein Betrag in Höhe von 1% des Rechnungswerts, exkl. Mehrwertsteuer zu zahlen ist.

4.3. Der Lieferant hat eine Warenausgangskontrolle auszuführen und der Abnehmer hat eine Wareneingangskontrolle auszuführen. Dazu wird das von der Parket Alliance im Einvernehmen mit den Fachverbänden aufgestellte Formular gebraucht.

Für Parkett-Tapis), vorgefertigtes Parkett-Tapis, Bourgogne, Vollholzböden, Streifen, Mosaik, Platten und Zwei- oder Dreischichtprodukte mit Holzauflage, muss bei den beiden Kontrollen der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes gemessen werden. Der Abnehmer muss weiter beim Verlegen aufzeichnen oder aufzeichnen lassen: die relative Luftfeuchte im Raum, in dem der Fuβboden verlegt wird, der Feuchtigkeitsgehalt des Unterbodens, die Verlegungsweise und eingesetzten Leimarten und sämtliche übrige Sachen. Bei der Feuchtemessung des Holzes muss ein renommiertes, justiertes, elektronisches Feuchtemessgerät mit Digitalanzeiger (mit Einschlagelektrode) verwendet werden, und bei Streitigkeit ist eine (anerkannte) Trockeneinrichtung endgültig bestimmend.

Für alle Bodentypen gilt, dass sowohl bei dem Lieferanten als auch beim Abnehmer ausserdem eine optische Kontrolle stattzufinden hat. Wenn keine Eingangskontrolle vom Abnehmer stattgefunden hat, sind Beschwerden nicht möglich.

4.4. Bei Lieferung jedes Auftrags erhält der Abnehmer das im Artikel 4.3 erwähnte Formular. Die Eingangskontrolle hat vom Abnehmer stattzufinden. Wenn eine Unregelmäβigkeit festgestellt wird, so hat der Abnehmer dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Tagen mittels des Formulars mitzuteilen. Wenn keine Mitteilung stattfindet, so erklärt der Abnehmer, die Güter:

in gutem Zustand und rechtzeitig und in der vereinbarten Menge erhalten zu haben (Zahl der Pallets/Verpackungen). Das Einreichen von Beschwerden wegen Mängel, die nicht erwähnt wurden, ist ausgeschlossen, die Mängel, die zur Zeit der Lieferung nicht erkennbar waren, ausgenommen.

Artikel 5. Zahlung

5.1. Lieferung auf Rechnung erfolgt erst nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit und/oder Akzeptierung durch die Kreditversicherungsgesellschaft. Bei ersten Lieferungen wird ausschlieβlich gegen Barzahlung oder per Nachnahme geliefert werden.

5.2. Wenn auf Rechnung geliefert wird, so ist der Abnehmer verpflichtet, innerhalb von dreiβig Tagen nach Rechnungsdatum Zahlung zu leisten.

5.3. Der Lieferant hat das Recht, jede Teillieferung (wenn vereinbart) in Rechnung zu setzen.

5.4. Wenn der Abnehmer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zahlt, so ist er in Verzug, ohne dass Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, ab dem Tag, an dem der Verzug angefangen hat, über den Rechnungsbetrag oder den nichtgezahlten Teil dessen Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht den gesetzlichen Handelszinsen.

5.5. Wenn der Abnehmer in Verzug ist, so hat er dem Lieferanten auβerdem aussergerichtliche Kosten zu zahlen, welche Kosten mindestens fünfzehn Prozent des nichtgezahlten Rechnungsbetrags mit einem Minimumbetrag von €150,00 sind. Nach Wahl des Lieferanten können dem Abnehmer die wirklichen Kosten, die der Lieferant selbst zu zahlen hat, oder aber der vorgenannte Betrag von fünfzehn Prozent, in Rechnung gestellt werden.

5.6. Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus dem mit dem Lieferanten eingegangenen Vertrag nicht erfüllt, oder wenn der Lieferant gute Gründe hat, zu befürchten, dass der Abnehmer sie nicht erfüllen wird, oder wenn Güter des Abnehmers gepfändet werden, wenn er Zahlungsaufschub beantragt, wenn sein Konkurs beantragt oder ausgesprochen wird, oder wenn er einen Vergleich mit seinen Kreditoren eingeht, so ist jede Forderung des Lieferanten an den Abnehmer sofort und völlig fällig. Der Lieferant hat dann ebenfalls das Recht, den Vertrag, sofern er nicht (völlig) ausgeführt worden ist, ohne nähere Inverzugsetzung oder Einschreiten des Gerichts aufzulösen und die bereits gelieferten, noch nicht gezahlten Güter zurückzunehmen, dies alles unbeschadet des Rechts des Abnehmers auf Ersatz der Schäden.

5.7. Die durch den Abnehmer geleisteten Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die ältesten Schulden dem Lieferanten gegenüber aufgerechnet, auch wenn der Abnehmer angibt, dass die Zahlung eine andere Forderung betrifft.

Artikel 6. Produkt und Gewährleistung

6.1. Im Allgemeinen gilt, dass der Lieferant ein Halbfabrikat liefert. Er steht also für Lieferung der Güter ohne Materialfehler ein. Die professionelle Konstruktion und die Verarbeitung der Güter zu einem Endprodukt ist die Verantwortlichkeit des Abnehmers, nicht des Lieferanten. Deswegen trägt der Abnehmer die Kosten und Gefahr von Schäden durch Konstruktionsmängel, Fehler bei Lagerung und Installation und dergleichen, und der Lieferant kann dafür nicht regresspflichtig gemacht worden.

6.2. Teile von Parkettfuβböden sind Naturprodukte. Natürliche Abweichungen in Farbe und Struktur sind deswegen unvermeidlich. Unwesentliche, im Handel als zulässig akzeptierte und/oder technisch unvermeidliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Oberflächenbehandlung, Maβe und Gewicht sind erlaubt. Solche Abweichungen verpflichten den Lieferanten deswegen nicht Ersatz oder Schadensersatz erfolgen zu lassen und berechtigen den Abnehmer nicht, den Eingang oder die Zahlung des Gelieferten abzulehnen. Abweichungen in Farbe in einer Lieferung sind zulässig, wenn sie der europäischen Norm (C.E.N.) entsprechen.

6.3. Empfehlungen und Angaben in Bezug auf die zu liefernden Güter, sowie Anweisungen für den Gebrauch deren werden durch den Lieferanten nach bestem Wissen abgegeben. Der Lieferant akzeptiert keine Haftung für die Richtigkeit seiner Empfehlungen, Angaben und Anweisungen für den Gebrauch, es sei denn, dass sie schriftlich abgegeben wurden. Anweisungen und Anleitungen des Lieferanten müssen durch den Abnehmer pünktlich befolgt werden, unbeschadet der Verpflichtung des Abnehmers, eigene Kontrollen und Inspektionen unter den herrschenden Umständen auszuführen. Der Abnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter so ausgebildet und geschult sind, dass sie in der Lage sind, die vom Lieferanten gelieferten Güter korrekt zu verwenden und zu verarbeiten.

6.4.Der Lieferant leistet eine Gewährleistung von zwei Jahren nach Lieferung auf Materialfehler. Für Sachen, auf die eine Gewährleistung des Herstellers oder Importeurs Anwendung findet, gelten die Bestimmungen der durch den Hersteller bzw. Importeur geleisteten Gewährleistung. Versprechen des Herstellers bzw. Importeurs, die über die Bestimmungen der durch sie geleisteten Gewährleistung hinausgehen, sind für den Lieferanten nicht verbindlich.

6.5. Die Gewährleistung findet keine Anwendung auf Mängel, die durch normalen Verschleiβentstehen, bei unfachmännischem und/oder unsorgfältigem Gebrauch, bei nicht ausreichender und/oder unsachgemäβer Pflege, bei unrichtiger Lagerung, bei Unfällen und/oder Unheil wie Feuer- und Wasserschäden und wenn Güter, ohne Genehmigung des Lieferanten, durch Dritte nicht sachgerecht geändert oder repariert wurden. Der Abnehmer wird dem Lieferanten die Gelegenheit geben, innerhalb von zwei Arbeitstagen die Qualität der ausgeführten Reparatur zu beurteilen. Lässt der Lieferant dies nach, so wird angenommen, dass die Reparatur mit Zustimmung des Lieferanten ausgeführt worden ist und gilt die Gewährleistung. In allen vorgenannten Fällen sind niemals Reklamationen möglich, auch nicht, wenn eine Reklamation innerhalb der Garantiefrist stattfindet.

6.6. Wenn der Abnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung und/oder anderen Verpflichtungen in Bezug auf die betreffende Lieferung dem Lieferanten gegenüber in Verzug ist, erlischt jedes Recht auf Garantie.

Artikel 7. Reklamationen und Behandlung von Beschwerden

7.1. Reklamationen sind nur dann möglich, wenn die in den Allgemeinen Bedingungen umschriebenen Anforderungen erfüllt worden sind. So muss, Kalamitäten ausgenommen, innerhalb von zwei Arbeitstagen, eine Eingangskontrolle vom Abnehmer stattgefunden haben. Bei Kalamitäten setzt der Abnehmer den Lieferanten davon innerhalb von zwei Arbeitstagen in Kenntnis und die Parteien stellen im Einvernehmen eine angemessene Frist für die Eingangskontrolle fest. Für erkennbare Mängel gilt dass sie dem Lieferanten mitgeteilt werden müssen; erfolgt diese Mitteilung nicht, so erlischt jedes Recht auf Reklamation. Wenn die Mitteilung innerhalb der dazu festgestellten Frist stattgefunden hat, wird der Lieferant den Parkettboden zurücknehmen und besteht für den Abnehmer keine Zahlungsverpflichtung.

7.2. Reklamationen berechtigen den Abnehmer nicht, seine Zahlung aufzuschieben und Verrechnung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Reklamation in Bezug auf einen beträchtlichen Teil des Auftrags berechtigt den Abnehmer nicht, den gesamten Auftrag zu beanstanden oder abzulehnen.

7.3. Wenn der Lieferant ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Reklamation in Behandlung nimmt, so können die Anstrengungen des Lieferanten ausschlieβlich als Kulanzhandlungen, ohne Übernahme irgendwelcher Haftung, interprätiert werden. Wenn sich herausstellt, dass die Reklamation zu Unrecht eingereicht wurde, dann ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten die dadurch, zum Beispiel durch Arbeit und gelieferte Güter, entstandenen Kosten, zu ersetzen.

7.4. Güter, über die eine Beschwerde eingereicht wird und die sich an einem anderen Ort als im Lager des Lieferanten befinden, müssen durch den Abnehmer auf eigene Rechnung und Gefahr gelagert werden. In jenem Fall muss der Abnehmer die Güter mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters behandeln und diese ausreichend gegen die üblichen Risiken versichert halten.

7.5. Bei der Konstruktion hat der Abnehmer für eine gute Mischung der gelieferten Parkettbodenteile zu sorgen oder Sorge zu tragen, normalerweise eine Mischung von vier zu fünf Verpackungen, damit ein gutes Ergebnis des Parkettbodens erreicht wird. Wenn es Parkettteile gibt, die in Auswahl, Farbe, Materialmängel deutlich unzulässige Abweichungen aufweisen, so darf der Abnehmer diese Teile nicht verwenden, sondern sie sofort dem Lieferanten anbieten damit sie unentgeltlich ersetzt werden. Ersatz der so angebotenen Parkettteile hat normalerweise innerhalb von zwei Arbeitstagen (bei aus Vorrat lieferbaren Produkten) oder sieben Arbeitstagen (bei Maβarbeit) stattzufinden. Wenn sich herausstellt, dass Ersatz innerhalb der vorgenannten Frist nicht verwirklicht werden kann, so haftet der Lieferant für erweisbare Folgeschäden, einschlieβlich evt. Wartezeit, und werden die dann geltenden "Parket Alliance Herlegkostenvergoedingen" Anwendung finden.

7.6. Wenn der Abnehmer während der Konstruktion Materialfehler feststellt oder hätte feststellen können – nicht oder kaum erkennbare Mängel ausgenommen – so ist es nicht länger möglich, sich auf die geltenden Parket Alliance Herlegkostenvergoedingen" zu berufen. Der Lieferant wird dann nur die betreffenden Parkettteile ersetzen.

7.7. Materialfehler, die erst nachem die Konstruktion stattgefunden hat, sichtbar werden, können innerhalb der Garantiefrist dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden. Der Abnehmer muss dazu nicht später als innerhalb zwei Wochen nach Mitteilung der Beschwerde durch den Endgebraucher einen vollständig ausgefüllten Alliance Beurteilungsbericht beim Lieferanten eingereicht haben. Ein Alliance Beurteilungsbericht kann kostenfrei bei dem Lieferanten und dem Sekretariat der Parket Alliance (Telefonnummer 013-4688959) beantragt werden.

7.8. Die Beschwerde muss an erster Stelle durch den Abnehmer mit dem Endgebraucher gelöst werden, wie das zum guten Unternehmen passt.

7.9. Wenn der Abnehmer die Beschwerde bereits selbst kontrolliert hat, so kann er – nach rechtzeitigem Einreichen des Alliance Beurteilungsberichts wie oben umschrieben – den Lieferanten bitten, einen Sachverständigenbesuch stattfinden zu lassen. In diesem Fall verabredet der Lieferant, nach Rücksprache mit dem Abnehmer, einen Termin für einen Besuch mit dem Endgebraucher. Die Ergebnisse dieses Sachverständigenbesuchs werden (wenn notwendig, nach Rücksprache mit dem Hersteller, wenn es für den Lieferanten ein Handelsprodukt betrifft) durch den Lieferanten an den Abnehmer mitgeteilt. Beschwerden werden objektiv, unter anderem den Produktspezifikationen, wie sie in den Spezifikationen des Lieferanten umschrieben sind, die mittels Preislisten oder anderer Broschüren und Mustertafeln veröffentlicht worden sind, entsprechend, beurteilt, jeweils unter Berücksichtigung desjenigen, was in den Allgemeinen Bedingungen bestimmt worden ist. Die Parteien müssen dann zuerst versuchen, in gegenseitiger Rücksprache, eine Lösung zu bewirken.

7.10. Wenn eine Beschwerde nach der Meinung des Lieferanten gerechtfertigt ist, so wird er nach seiner Wahl die Güter entweder unentgeltlich wiederherstellen lassen oder eine angemessene Vergütung zahlen bis höchstens den Rechnungsbetrag des beanstandeten Teils der gelieferten Güter, oder die Güter nach Rückgabe der ursprünglich gelieferten Güter ersetzen.

Artikel 8. Verlegungsvergütung

                Wenn ein Mangel festgestellt wird, der bei der Lieferung nicht erkennbar war und die entstandenen Schäden nicht zum üblichen Unternehmensrisiko des Abnehmers gehören, dann kann dem Lieferanten die Zahlung einer Erstattung der Verlegungskosten auferlegt werden, den geltenden "Parket Alliance Herlegkostenvergoedingen" entsprechend. Der Abnehmerstellt ein Kostenbudget auf, das er dem Lieferanten zur Akkordierung unterbreitet.

                Artikel 9. Höhere Gewalt

9.1. Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt seine Verpflichtungen nicht oder beschwerlich erfüllen kann, so ist er berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten den Vertrag mit dem Abnehmer vollständig oder teilweise aufzulösen, oder die Ausführung des Vertrags vollständig oder teilweise aufzuschieben, ohne dass er deswegen verpflichtet ist, irgendwelche Schäden zu ersetzen. Bei Erfüllung eines Teils der Verpflichtungen durch den Lieferanten wird der Abnehmer einen dementsprechenden Teil des Gesamtpreises zu zahlen haben.

9.2. Als höhere Gewalt gelten: beschränkende Maβnahmen der Behörden welcher Art auch immer, Epidemien, Mobilisation, Krieg, Revolution, Streik, Besetzung des Unternehmens, Krankheit der Mitarbeiter, Betriebsstörungen, Pfändung, Feuer, auβergewöhnliche Wetterbedingungen, Defekte an Maschinen, Transportprobleme, Mangel an Rohstoffen, Halbfabrikaten, Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, Verzug durch Dritte, von denen Güter oder Dienste erhalten werden müssen und weiter alle weiteren Umstände, die der Lieferant berechtigterweise nicht hatte vermeiden können und auf die der Lieferant keinen Einfluss hat.

Artikel 10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Das Eigentum der durch den Lieferanten gelieferten Güter wird erst durch den Abnehmer übernommen, nachdem er dem Lieferanten alles gezahlt hat, was dem Lieferanten in Bezug auf die Lieferung jener Güter – einschlieβlich unter anderem des Kaufpreises, aber auch eventueller Kosten und Zinsen – zu zahlen ist.

10.2. Der Abnehmer ist zuständig, im Rahmen des ordentlichen Betriebs des Unternehmens über die durch den Lieferanten gelieferten Sachen zu verfügen und diese zu übereignen. Auf Bitte des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, bei einer solchen Verfügung oder Übereignung die Forderungen, die sich daraus für den Abnehmer ergeben, mit einem stillschweigendes Pfandrecht dem Lieferanten gegenüber zu belegen.

10.3. Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus der mit dem Lieferanten eingegangenen Vereinbarung nicht erfüllt oder wenn der Lieferant gute Gründe hat, zu bezweifeln, dass der Abnehmer sie erfüllen wird, so hat der Lieferant – neben den übrigen in den Allgemeinen Bedingungen umschriebenen Rechten – das Recht, die dem Abnehmer gelieferten Güter zurückzunehmen. Besonders – aber nicht ausschlieβlich – besteht dieses Recht, wenn Güter des Abnehmers gepfändet werden, wenn der Abnehmer Zahlungsaufschub beantragt, wenn der Konkurs des Abnehmers beantragt oder ausgesprochen wird, oder wenn der Abnehmer irgendwelchen Vergleich mit einem oder mehreren seiner Kreditoren eingeht.

10.4. Der Abnehmer hat dem Lieferanten, der seinen Eigentumsvorbehalt ausübt, Zugang zu den durch ihn gelieferten Gütern zu gewähren. Sofern notwendig, ermächtigt der Lieferant den Abnehmer unwiderruflich, sein Recht auf Zurücknahme auszuüben.

10.5. Im Falle des drohenden Verlustes der Eigentumsrechte an den vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung oder durch ungeachtet jegliche Ursache, ist der Abnehmer dazu verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich davon zu berichten. Der Abnehmer verpflichtet sich dazu, die neu gebildeten Sachen, die der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung oder ungeachtet jeglicher Ursache zufolge hergestellt worden sind, die dem Abnehmer vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, auf erstes Anfordern des Lieferanten ein stilles Pfandrecht zu bestellen und seine vollständige Kooperation an der Bestellung dieses Pfandrechtes zu bieten. Das Pfandrecht an diesen Sachen bleibt gültig, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung, worunter Zinsen und Gerichtskosten, wie auch außergerichtliche Kosten mit einbegriffen sind, erfüllt hat. Wenn der Lieferant oder auch der Abnehmer die Sachen von und/oder bei Dritten bearbeiten lässt, dann beeinflusst das die Eigentumsrechte und den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den Sachen nicht.

Artikel 11. Rücksendungen

11.1. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, Rücksendungen zu akzeptieren. Nach Rücksprache mit dem Lieferanten und nach dessen Genehmigung kann Rücksendung von auf Lager gehaltenen Gütern aus der Preisliste in den festen Maβen stattfinden. Spezielle Anschlussmaβe, Fischgradböden und spezielle Muster werden nie zurückgenommen.

11.2. Für die Abwicklung einer Rücksendung werden Abwicklungskosten von mindestens zwanzig Prozent des Einkaufspreises in Rechnung gestellt und daneben werden die eventuell zu zahlenden Transportkosten in Rechnung gestellt. Reste müssen innerhalb eines Monats nach Abnahme zurückgegeben werden. Sie müssen unbeschädigt und sauber sein, und immer vor Feuchtigkeit geschützt, geheizt gelagert sein. Auch müssen sie immer in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Zubehör, einzelne Teile und Reste von speziell bestellten Artikeln können nicht zurückgeschickt werden. Alle Rücksendungen müssen ordentlich verpackt, auf Pallets und in Wickelfolie und/oder Spannbänder geliefert werden und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes muss korrekt sein. Wenn eine Rücksendung diesen Anforderungen nicht entspricht, so wird sie auf Kosten des Abnehmers zurückgeschickt werden.

11.3. Die Rücksendung erfolgt frei Haus des Lieferanten oder im Niederlassungsort des Importeurs. Die zurückgeschickten Güter werden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers befördert.

Artikel 12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer findet ausschlieβlich das niederländische Recht Anwendung. Der "Wiener Kaufvertrag" findet keine Anwendung und wird ausdrücklich abgelehnt.

12.2. Streitigkeiten werden durch den zuständigen Richter im Niederlassungsort des Lieferanten beurteilt, mit Ausnahme von demjenigen, was in bezug auf die verbindliche Empfehlung in den Allgemeinen Bedingungen bestimmt worden ist.

 

01.01.2014